• Anmelden

All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen

 

§ 1

All­ge­mei­nes Gel­tungs­be­reich

(1) Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten im Ge­schäfts­ver­kehr mit Nicht­ver­brau­chern (§ 310) aus­schließ­lich; ent­ge­gens­te­hen­de oder von un­se­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen ab­wei­chen­de Be­din­gun­gen des Käu­fers er­ken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich ih­rer Gel­tung zu­ge­stimmt. Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von un­se­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen ab­wei­chen­der Be­din­gun­gen des Käu­fers die Lie­fe­rung an den Be­stel­ler vor­be­halt­los aus­füh­ren.

(2) Al­le Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen uns und dem Käu­fer zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges ge­trof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich nie­der­ge­legt. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ga­ran­tien jeg­li­cher Art.

(3) Un­se­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch für al­le künf­ti­gen Ge­schäf­te mit dem Käu­fer .

(4) Es wird die Gel­tung deut­schen Rechts ver­ein­bart, unter Ausschluß der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils geltenden Fassung).

§ 2

An­ge­bot An­ge­bots­un­ter­la­gen

(1) Un­se­re An­ge­bo­te sind frei­blei­bend, d. h. nur ei­ne Auf­for­de­rung zur Ab­ga­be ei­nes An­ge­bo­tes.

(2) In Ab­bil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen und sons­ti­gen Un­ter­la­gen be­hal­ten wir uns Ei­gen­tums- und Ur­heber­rech­te vor; sie dür­fen Drit­ten nicht zu­gäng­lich ge­macht wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für sol­che schrift­li­chen Un­ter­la­gen, die als “ver­trau­lich” be­zeich­net sind; vor ih­rer Wei­ter­ga­be an Drit­te be­darf der Käu­fer un­se­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zu­stim­mung.

§ 3

Prei­se

(1) Un­se­re Prei­se ver­ste­hen sich ab La­ger aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Trans­port. Der Ab­zug von Skon­to etc. be­darf ei­ner ge­son­der­ten Ver­ein­ba­rung.

(2) Die ge­setz­li­che Um­satz­steu­er ist nicht in un­se­ren Prei­sen ein­ge­schlos­sen; sie wird in ge­setz­li­cher Hö­he am Tag der Lie­fe­rung in der Rech­nung ge­son­dert aus­ge­wie­sen.

(3) Wir be­hal­ten uns das Recht vor, un­se­re Prei­se ent­spre­chend zu än­dern, wenn es nach Ab­schluß des Ver­trages zu Kos­ten­er­hö­hun­gen oder -sen­kun­gen, ins­be­son­de­re auf­grund von Ta­ri­fab­schlüs­sen, Än­de­run­gen der Fracht-, Ver­sand‑ und Ver­sand­ne­ben­kos­ten oder Ma­te­ri­al­prei­se kommt. Dies wer­den wir dem Käu­fer  auf Ver­lan­gen nach­wei­sen. Be­trägt die Er­hö­hung mehr als 5% des ver­ein­bar­ten Kauf­prei­ses, steht dem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Käu­fer ein Kün­di­gungs­recht zu.

(4) Ver­pa­ckungs­ma­te­ria­li­en (z. B. Pa­let­ten) sind an den Ver­käu­fer zu Las­ten des Käu­fers zu­rück­zu­ge­ben. Trans­port‑ und Um­ver­pa­ckun­gen wer­den nicht zu­rück­ge­nom­men.

(5) An­ge­bots­prei­se set­zen, wenn nichts an­de­res ver­ein­bart ist, vol­le La­dung und Aus­nut­zung des vol­len La­de­ge­wich­tes des je­wei­li­gen Trans­port­mit­tels vo­raus. Wer­den Teil­lie­fe­run­gen oder wird die Aus­lie­fe­rung durch Trieb­wa­gen ver­langt, ge­hen Mehr­kos­ten zu Las­ten des Käu­fers.

(6) Bei ei­nem Auf­trags­vo­lu­men von un­ter Eu­ro 450,00 net­to, er­he­ben wir ei­ne Anlieferungskostenpauschale von 7,50 Euro. Bei einem Auftragsvolumen über 450 Euro netto erheben wir eine Anlieferungskostenpauschale von 3,50 Euro. Diese Pauschale bezieht sich auf eine Auslieferung ab Lager Steinheim bzw. Paderborn.

§ 4

Rücktritt

(1) Der Verkäufer ist berechtigt von dem Vertrag zu­rück­zu­tre­ten, wenn

- der Käufer falsche Angaben über seine Kre­dit­wür­dig­keit gemacht hat.

- aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu ver­tre­ten­den Umstandes ein eigener Einkauf des Kauf­ge­gen­stan­des nicht vertragsgemäß möglich ist.

- der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshinder­nis­se ent­ge­gen­ste­hen.

(2) Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der Nicht­ver­füg­bar­keit informieren und un­ver­züg­lich er­hal­te­ne Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

§ 5

Zah­lungs­be­din­gun­gen

(1) Bei Bar­ver­kauf ist der Kauf­preis so­fort bei Emp­fang der Wa­re oh­ne Ab­zug zahl­bar. Zielk­auf be­darf stets ei­ner be­son­de­ren schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Bei Be­zah­lung durch Wech­sel oder Scheck - was vor­her ver­ein­bart sein muss - ist der Käu­fer auch zur Über­nah­me von jeg­li­chen Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen etc. ver­pflich­tet.

(2) Rech­nun­gen des Ver­käu­fers gel­ten als an­er­kannt, wenn nicht in­ner­halb von drei Ka­len­der­wo­chen nach Rech­nungs­da­tum schrift­lich wi­der­spro­chen wird. Der Ver­käu­fer wird den Käu­fer mit je­der Rech­nung hie­rüber un­ter­rich­ten.

(3) So­fern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, ist der Kauf­preis so­fort fäl­lig. Ver­zug tritt ein, wenn der Käu­fer nicht in­ner­halb von zwei Ka­len­der­wo­chen, ge­rech­net ab dem Da­tum der Lie­fe­rug zahlt. Kauf­leu­te im Sin­ne des HGB sind ab Fäl­lig­keit zur Zah­lung ent­spre­chen­der Zin­sen ver­pflich­tet.

(4) Im Fall ei­ner Mah­nung ent­steht ei­ne Ge­bühr i.H.v. Eu­ro 5,00, de­ren Zah­lungs­pflicht le­dig­lich bei der ers­ten Mah­nung nicht be­steht, so­fern die­se ver­zugs­be­grün­dend ist.

(5) Im Fal­le der Stun­dung des Kauf­prei­ses ist die­ser in Hö­he der Ver­zugs­zin­sen (sie­he (3)) zu ver­zin­sen.

(6) Bei Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten des Käu­fers z. B. Zah­lungs­ver­zug, Scheck oder Wech­sel­pro­test, ist der Ver­käufer be­rech­tigt, al­le of­fens­te­hen­den auch ge­stun­de­ten Rech­nungs­be­trä­ge so­fort fäl­lig zu stel­len und ge­gen Rück­ga­be zah­lungs­hal­ber her­ein­ge­nom­me­ner Wech­sel, Bar­zah­lung oder Si­cher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. In ei­nem sol­chen Fal­le ent­fal­len even­tu­ell ver­ein­bar­te Skon­ti und Ra­bat­te.

(7) Er­fol­gen Vo­raus­zah­lun­gen oder Si­cher­heits­leis­tun­gen nicht frist­ge­mäß, so kann der Ver­käu­fer nach Mah­nung vom Ver­trag zu­rück­tre­ten oder wei­te­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ab­leh­nen und An­sprü­che we­gen Nicht­er­fül­lung gel­tend ma­chen.

(8) Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Käu­fer nur zu, wenn sei­ne Ge­gen­an­sprü­che recht­kräf­tig fest­ge­stellt, un­be­strit­ten oder von uns an­er­kannt sind. Au­ßer­dem ist er zur Aus­übung ei­nes Zu­rück­be­halts­rechts nur in­so­weit be­fugt, als sein Ge­gen­an­spruch un­be­strit­ten ist. Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht kann nur aus dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis her­ge­lei­tet wer­den, aus dem un­ser An­spruch gel­tend ge­macht wird. Da­bei wird auf den ein­zel­nen Kauf und nicht auf ei­ne even­tu­el­le Zu­sam­men­fas­sung in ei­ner Rech­nung ab­ge­stellt.

§ 6

Lie­fe­rung

(1) Die Lie­fe­rung er­folgt an die ver­ein­bar­te Stel­le. Zum Ge­fah­re­nü­ber­gang sie­he § 7.

(2) Lie­fe­rung frei Bau­stel­le be­deu­tet An­lie­fe­rung oh­ne Ab­la­den un­ter der Vo­raus­set­zung ei­ner mit schwe­ren Last­zug be­fahr­ba­ren An­fuhr­stra­ße. Ver­läßt das Lief­er­fahr­zeug auf Wei­sung des Käu­fers oder ei­ner von ihm be­auf­trag­ten Per­son die be­fahr­ba­re An­fuhr­stra­ße, so haf­tet die­ser für auf­tre­ten­de Schä­den. Das Ab­la­den hat un­ver­züg­lich und sach­ge­mäß durch den Käu­fer zu er­fol­gen. War­te­zei­ten wer­den dem Käu­fer be­rech­net. Wird das Ab­la­den der ge­lie­fer­ten Wa­re auf­grund ge­trof­fe­ner Ver­ein­ba­run­gen vom Ver­käu­fer oder des­sen Be­auf­trag­ten durch­ge­führt, so wird am Fahr­zeug ab­ge­la­den. Be­för­de­rung in den Bau fin­det nicht statt.

(3) Bei un­be­rech­tig­ter Nicht­ab­nah­me der ge­lie­fer­ten Wa­re ge­hen Kos­ten und Schä­den zu Las­ten des Käu­fers. Rück­sen­dun­gen ge­lie­fer­ter Wa­ren wer­den oh­ne vor­he­ri­ge Zu­stim­mung des Ver­käu­fers nicht an­ge­nom­men.

(4) Bei Zu­fuhr von Wa­ren be­rech­nen wir je An­lie­fe­rung ei­ne Fracht­pau­scha­le. Bei Kra­nent­la­dung be­rech­nen wir ‑ je Ent­la­de­vor­gang ‑ ei­ne Kos­ten­ge­bühr. Für Pa­let­ten stel­len wir eben­falls ei­ne Ge­büh­ren­rech­nung. Für Mehr­weg­pa­let­ten, die in ein­wand­frei­em Zu­stand frei La­ger zu­rückgege­ben wer­den, schrei­ben wir den Pa­let­te­nein­satz ab­züg­lich ei­ner Be­nut­zungs­ge­bühr gut. Die je­weils gül­ti­gen Ge­büh­ren­sät­ze ma­chen wir per Aus­hang in un­se­rem Ge­schäfts­lo­kal be­kannt. Auf An­for­de­rung sen­den wir Ih­nen die­ses Ge­büh­ren­blatt auch zu. Än­de­run­gen der Ge­büh­ren- und Kos­ten­pau­scha­len be­hal­ten wir uns vor.

(5) Für Wa­ren, die mit un­se­rem Ein­ver­ständ­nis und un­ge­braucht so­wie un­be­schä­digt zu­rück­ge­ge­ben wer­den, ver­gü­ten wir 85% des Wa­ren­wer­tes nach Ab­zug al­ler Fracht- und sons­ti­gen Kos­ten.

§ 7

Lie­fer­zeit

 (1) Lie­fer­zei­ten gel­ten vor­be­halt­lich rich­ti­ger so­wie recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, dass wir ver­bind­li­che Lie­fer­fris­ten zu­sa­gen. Der Be­ginn der von uns an­ge­ge­be­nen schrift­li­chen Lie­fer­zeit setzt die Ab­klä­rung al­ler tech­ni­schen Fra­gen vo­raus.

(2) Be­züg­lich ei­ner Haf­tung für Ver­zugs­schä­den gel­ten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen ge­mäß § 10 ent­spre­chend.

(3) Die Haf­tungs­be­gren­zun­gen ge­mäß Abs. (2) gilt nicht, so­fern ein kauf­män­ni­sches Fix­ge­schäft ver­ein­bart wur­de; glei­ches gilt dann, wenn der Käu­fer we­gen des von uns zu ver­tre­ten­den Ver­zugs gel­tend ma­chen kann, dass sein In­te­res­se an der Ver­trags­er­fül­lung in Fort­fall ge­ra­ten ist. Die Scha­dens­er­satz­haf­tung ist be­grenzt auf den vor­her­seh­ba­ren, ty­pi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den, so­fern wir die Ver­trags­ver­let­zung nicht vor­sätz­lich be­gan­gen ha­ben.

(4) Kommt der Käu­fer in An­nah­me­ver­zug oder ver­letzt er sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir be­rech­tigt, den uns ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich et­wai­ger Mehr­auf­wen­dun­gen, zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de An­sprü­che und die Ein­re­de des nicht er­füll­ten Ver­tra­ges blei­ben vor­be­hal­ten. In die­sem Fall geht auch die Ge­fahr ei­nes zu­fäl­li­gen Un­ter­gangs oder ei­ner zu­fäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Käu­fer über, in dem die­ser in An­nah­me­ver­zug ge­rät.

§ 8

Ge­fah­ren­über­gang

So­fern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, ist Lie­fe­rung “ab La­ger” ver­ein­bart, dies gilt auch bei An­lie­fe­rung.

§ 9

Män­gel­ge­währ­leis­tung

(1) So­weit ein von uns zu ver­tre­ten­der Man­gel der Kauf­sa­che vor­liegt, sind wir nach un­se­rer Wahl zur Nach­er­fül­lung be­rech­tigt. Im Fall der Man­gel­be­sei­ti­gung sind wir ver­pflich­tet, al­le zum Zweck der Man­gel­be­sei­ti­gung er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re Trans­port-, We­ge-, Ar­beits- und Ma­te­ri­al­kos­ten zu tra­gen, so­weit sich die­se nicht da­durch er­hö­hen, dass die Kauf­sa­che nach ei­nem an­de­ren Ort als dem Er­fül­lungs­ort ver­bracht wur­de. Im üb­ri­gen ver­bleibt es bei den ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen.

(2) Der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Schä­den, die er, sein ge­setz­li­cher Ver­tre­ter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen durch ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ver­ur­sacht hat. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht für Schä­den aus der Ver­letzung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit und aus der Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. So­weit uns kei­ne vor­sätz­li­che Ver­trags­ver­let­zung an­ge­las­tet wird, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, ty­pi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den be­grenzt. Es wird da­rauf hin­ge­wie­sen, dass Vor­lie­fe­ran­ten kei­ne Er­fül­lungs­ge­hil­fen des Ver­käu­fers sind.

(3) Schä­den, die durch Män­gel an den ge­lie­fer­ten Wa­ren ver­ur­sacht wer­den, sind dem Ver­käu­fer un­ver­züg­lich un­ter An­ga­be der ver­ar­bei­te­ten Wa­re an­zu­zei­gen.

(4) Die Ge­währ­leis­tungs­frist be­trägt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sa­chen, die ent­spre­chend ih­rer üb­li­chen Ver­wen­dung für ein Bau­werk ver­wen­det wer­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sa­chen) vor, dann ver­bleibt es bei der 5jährigen Ver­jäh­rung. Die­se Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit.

(5) Die Ge­währ­leis­tungs­rech­te des Käu­fer, set­zen vo­raus, dass die­ser of­fen­sicht­li­che Män­gel in­ner­halb von 2 Wo­chen schrift­lich beim Ver­käu­fer ge­rügt hat. Der Kauf­mann im Sin­ne des HGB muss sei­nen nach § 377 HGB ge­schul­de­ten Un­ter­su­chungs- und Rü­geo­blie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men sein. Trans­port­schä­den sind dem Ver­käu­fer un­ver­züg­lich schrift­lich an­zu­zei­gen. Bei An­lie­fe­rung per Bahn, mit Fahr­zeu­gen des ge­werb­li­chen Gü­ter­nah- und Fern­ver­kehrs oder durch sons­ti­ge Ver­kehrs­trä­ger hat der Käu­fer die er­for­der­li­chen For­ma­li­tä­ten ge­gen­über dem Fracht­füh­rer wahr­zu­neh­men. Han­dels­üb­li­cher Bruch und Schwund kön­nen nicht be­an­stan­det wer­den.

(6) Han­delt es sich um ei­nen ge­brauch­ten Ge­gen­stand, dann sind sämt­lich Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen, es sei denn es lä­ge ei­ne arg­lis­ti­ge Täu­schung oder ei­ne zu­ge­si­cher­te Ei­gen­schaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(7) Stellt der Käu­fer ei­nen Man­gel fest darf er den Kauf­ge­gens­tand nicht be­ar­bei­ten, ver­kau­fen etc. bis ei­ne Be­weis­si­che­rung mit dem Ver­käu­fer oder ein ge­richt­li­ches Be­weis­si­che­rungs­ver­fah­ren durch­ge­führt wur­de oder ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung mit dem Ver­käu­fer ge­trof­fen wur­de.

§ 10

Haf­tungs­be­gren­zung

(1) Un­se­re Haf­tung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che we­gen Pflicht­ver­let­zung oder we­gen de­lik­ti­scher An­sprü­che ge­mäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maß­ga­be der fol­gen­den Zif­fern ein­ge­schränkt.

(2) So­weit un­se­re Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung un­se­rer An­ge­stell­ten, Ar­beit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Er­fül­lungs­ge­hil­fen etc.

(3) Ei­ne verschuldungsunabhängige Haf­tung für die Be­schaf­fung des Kauf­ge­gen­stan­des, wenn es sich um ei­ne Gat­tungs­schuld han­delt, wird aus­ge­schlos­sen. Ei­ne Haf­tung wird nur bei Vor­la­ge ei­nes Ver­schul­dens über­nom­men.

(4) Die Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit aus wel­chem Rechts­grund auch im­mer ist aus­ge­schlos­sen. Bei der Ver­let­zung we­sent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­ten wir auch für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit.

(5) Ei­ne Haf­tung für Be­ra­tungs­leis­tun­gen etc. ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Be - und Ver­ar­bei­tun­gen von Bau­stof­fen wird nur über­nom­men, wenn die­se schrift­lich er­folg­te.

(6) Die Scha­dens­er­satz­haf­tung ist be­grenzt auf den vor­her­seh­ba­ren, ty­pi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den, so­fern wir die Pflicht­ver­let­zung nicht vor­sätz­lich be­gan­gen ha­ben.

(7) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für die Haf­tung nach den zwin­gen­den Vor­schrif­ten des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes blei­ben un­be­rührt. Die Haf­tung des Ver­käu­fers wird für den Fall aus­ge­schlos­sen, dass dem Käu­fer der Her­stel­ler oder Vor­lie­fe­rant bin­nen 4 Wo­chen nach An­zei­ge der den Scha­den ver­ur­sa­chen­den Wa­ren, schrift­lich mit­ge­teilt wird.

(8) Die­se Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Le­bens, des Kör­pers oder der Ge­sund­heit oder im Fal­le des Vor­lie­gens ei­ner Ga­ran­tie oder der Über­nah­me ei­ner Be­schaf­fungs­ga­ran­tie.

§ 11

Ei­gen­tums­vor­be­halts­si­che­rung

(1) Wir be­hal­ten uns das Ei­gen­tum an der Kauf­sa­che bis zum Ein­gang al­ler Zah­lun­gen (Kauf­preis, Trans­port­ver­gü­tung Ver­zugs­zin­sen, sons­ti­ger Ver­zugs­scha­den, etc.) aus der be­ste­hen­den Ge­schäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer vor. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers , ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir be­rech­tigt, die Kauf­sa­che zu­rück­zu­neh­men und zu die­sem Zweck den Be­trieb des Käu­fers zu be­tre­ten. Der Ver­käu­fer ge­neh­migt dies hier­mit. Dies stellt kei­nen Rück­tritt vom Ver­trag dar, es sei denn wir hät­ten dies aus­drück­lich schrift­lich er­klärt. In der Pfän­dung der Kauf­sache durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Ver­trag. Wir sind nach Rück­nah­me der Kauf­sa­che zu de­ren Ver­wer­tung be­fugt, der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf die Ver­bind­lich­kei­ten des Käu­fers ab­züg­lich an­ge­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten an­zu­rech­nen. Wir sind be­rech­tigt, uns selbst in den Be­sitz der Kauf­sa­che zu set­zen, dem stimmt der Be­stel­ler aus­drück­lich zu, so dass dies kei­ne ver­bo­te­ne Ei­gen­macht dar­stellt.

(2) Der Käu­fer  ist ver­pflich­tet, die Kauf­sa­che pfleg­lich zu be­han­deln; ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf ei­ge­ne Kos­ten ge­gen Feu­er-, Was­ser- und Diebs­tahl­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern. So­fern War­tungs- und In­spek­tions­ar­bei­ten er­for­der­lich sind, muß der Käu­fer  die­se auf ei­ge­ne Kos­ten recht­zei­tig durch­füh­ren.

(3) Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat uns der Käu­fer un­ver­züg­lich schrift­lich zu be­nach­rich­ti­gen, da­mit wir Kla­ge ge­mäß §771 ZPO er­he­ben kön­nen. So­weit der Drit­te nicht in der La­ge ist, uns die ge­richt­li­chen und au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ei­ner Kla­ge ge­mäß §771 ZPO zu er­stat­ten, haf­tet der Käu­fer für den uns ent­stan­de­nen Aus­fall.

(4) Der Käu­fer ist be­rech­tigt, die Kauf­sa­che im or­dent­li­chen Ge­schäfts­gang wei­ter zu ver­wer­ten; er tritt uns je­doch be­reits jetzt al­le For­de­run­gen in Hö­he des Fak­tu­ra ‑ End­be­tra­ges (ein­schließ­lich USt) ab, die ihm aus der Wei­ter­ve­räu­ße­rung bzw. - ver­ar­bei­tung ge­gen sei­ne Ab­neh­mer oder Drit­te er­wach­sen, und zwar un­ab­hän­gig da­von, ob die Kauf­sa­che oh­ne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter ver­wer­tet wor­den ist. Der Ver­äu­ße­rer nimmt die Ab­tre­tung hier­mit an. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­rung bleibt der Käu­fer auch nach der Ab­tre­tung er­mäch­tigt. Un­se­re Be­fug­nis, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von un­be­rührt. Wir ver­pflich­ten uns je­doch, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, so­lan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Er­lö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug ist und ins­be­son­de­re kein An­trag auf Er­öff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens oder Durch­füh­rung ei­nes au­ßer­ge­richt­li­chen Egungs­ver­fahrens mit den Gläu­bi­gern über die Schul­den­be­rei­ni­gung (305 I Nr. 1 In­sO) ge­stellt ist, kein Scheck‑ oder Wech­sel­pro­test oder Zah­lungs­ein­stel­lung vor­liegt. Ist aber dies der Fall, kön­nen wir ver­lan­gen, dass der Käu­fer uns die ab­ge­tre­te­nen For­de­run­gen und de­ren Schuld­ner be­kannt gibt, al­le zum Ein­zug er­for­der­li­chen An­ga­ben macht, die da­zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­ner (Drit­ten) die Ab­tre­tung mit­teilt. Die Ein­zie­hungs­be­rech­ti­gung be­zieht sich auf die ge­sam­te Sal­do­for­de­rung.

(5) Die Ver­ar­bei­tung oder Um­bil­dung der Kauf­sa­che durch den Käu­fer  wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird die Kauf­sa­che mit an­de­ren, uns nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den ver­ar­bei­tet, so er­wer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des Wer­tes der Kauf­sa­che zu den an­de­ren ver­ar­bei­te­ten Ge­gen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Für die durch Ver­ar­bei­tung ents­te­hen­de Sa­che gilt im üb­ri­gen das glei­che wie für die un­ter Vor­be­halt ge­lie­fer­te Kauf­sa­che.

(6) Wird die Kauf­sa­che mit an­de­ren, uns nicht ge­hö­ren­den Ge­gen­stän­den un­trenn­bar ver­mischt, so er­wer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sa­che im Ver­hält­nis des Wer­tes der Kauf­sa­che zu den an­de­ren ver­misch­ten Ge­gen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Er­folgt die Ver­mi­schung in der Wei­se, dass die Sa­che des Käu­fers als Haupt­sa­che an­zu­se­hen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Käu­fer  uns an­teil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum über­trägt. Der Käu­fer  ver­wahrt das so ent­stan­de­ne Al­lei­nei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum un­ent­gelt­lich für uns.

(7) Mit Weg­fall der Ein­zie­hungs­be­fug­nis ge­mäß Ab­satz (4) ist der Käu­fer  auch nicht mehr be­fugt, die Vor­be­halts­wa­re ein­zu­bau­en, un­trenn­bar zu ver­mi­schen oder zu ver­ar­bei­ten.

(8) Der Käu­fer tritt uns auch die For­de­run­gen ge­gen den Drit­ten ab, die durch die Ver­bin­dung der Kauf­sa­che mit ei­nem Grund­stück ge­gen ei­nen Drit­ten er­wach­sen. Dies um­faßt auch das Recht auf Ein­räu­mung ei­ner Si­cher­heits­hy­po­thek mit Rang vor dem Rest. Wir neh­men die Ab­tre­tung an.

(9) Wird Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer als we­sent­li­cher Be­stand­teil in das ei­ge­ne Grund­stück ein­ge­baut, so tritt die­ser schon jetzt die aus der ge­werbs­mä­ßi­gen Ver­äu­ße­rung des Grund­stü­ckes oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Hö­he des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re mit al­len Ne­ben­rech­ten und im Rang vor dem Rest ab. Wir neh­men die Ab­tre­tung an.

(10) Wir ver­pflich­ten uns, die uns zu­ste­hen­den Si­cher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Käu­fers in­so­weit frei­zu­ge­ben, als der rea­li­sier­ba­re Wert un­se­rer Si­cher­hei­ten die zu si­chern­den For­de­run­gen um mehr als 45% (20%  Wert­ab­schlag, 4% §171 I InsO, 5% §171 II InsO und Um­satzsteu­er (au­gen­blick­lich 16%) in je­weils ge­setz­li­cher Hö­he) über­steigt. Als rea­li­sier­ba­rer Wert sind, so­fern der Ver­käu­fer nicht ei­nen nied­ri­ge­ren rea­li­sier­ba­ren Wert der Vor­be­halts­wa­re nach­weist, die Ein­kaufs­prei­se des Käu­fers oder bei Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re die Hers­tel­lungs­kos­ten des Si­che­rungs­gu­tes bzw. des Mit­ei­gen­tums­an­teils an­zu­set­zen, je­weils ab­züg­lich ei­nes zu­läs­si­gen Be­wer­tungs­ab­schla­ges von ma­xi­mal 35% der zu si­chern­den For­de­rung (20% Wert­ab­schlag, 4% §171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Um­satz­steu­er in je­weils ge­setz­li­cher Hö­he ‑ zur Zeit 16% ‑) we­gen mög­li­cher Min­de­rer­lö­se. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Si­cher­hei­ten ob­liegt uns.

§ 12

Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz

Wir spei­chern und ver­ar­bei­ten Kun­den­da­ten nach den Be­stim­mun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz.

§ 13

Ge­richts­stand, Er­fül­lungs­ort, Recht

(1) So­fern der Käu­fer Voll­kauf­mann ist, ist un­ser Ge­schäfts­sitz Ge­richts­stand; dies gilt auch für Scheck und Wech­sel­kla­gen.

(2) So­fern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts an­de­res er­gibt, ist un­ser Ge­schäfts­sitz Er­fül­lungs­ort.

§ 14
Außergerichtliche Streitschlichtung


 Die Eu-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtungen zur Verfügung. Verbrauchern gibt dieses die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Online-Bestellung zunächst ohne Einschaltung eines Gerichtes zu klären. Die Streitbeilegungsplattform ist unter dem externen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Wir sind verpflichtet, Sie hierauf hinzuweisen und in diesem Zusammenhang auch unsere E-Mail Adresse bekannt zu geben. Diese lautet: beckmann@sievering-dachbaustoffe.de Wir sind nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren auf dieser Plattform oder vor einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
 

Bitte warten Sie. Ihre Preise werden neu berechnet Pricing Loader
Bitte warten Sie. Ihre Preise werden neu berechnet Pricing Loader